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zu § 542 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 542. In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der §§ 535, 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte finden die Vorschriften des § 528, Abs 2, Anwendung.

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