§ 521. Die Landesgesetze können bestimmen, dass auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führung eines Tagebuches nicht erforderlich ist.
§ 521. Die Landesgesetze können bestimmen, dass auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führung eines Tagebuches nicht erforderlich ist.
