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zu § 520 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

(1) Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen: die Beschaffenheit von Wind und Wetter; die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen; die ermittelte Breite und Länge; der Wasserstand bei den Pumpen.

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