§§ 489. bis 510. aufgehoben
Zu §§ 489 bis 510 HGB(Reederei):
Für die Aufhebung dieser Rechtsform spricht, dass sie praktisch keinerlei Bedeutung haben dürfte (anders als in Deutschland, wofür steuerliche Gründe maßgeblich zu sein scheinen, vgl Herber, Seehandelsrecht [1998] 140). Zudem steht der Umstand, dass sie - obwohl Außengesellschaft und rechts- und prozessfähig (Herber, aaO, 142) - ohne Registrierung entsteht und auch in kein Register eingetragen wird, weil sie keine Handelsgesellschaft ist (Herber, aaO, 137), im Widerspruch zur Tendenz des Entwurfs, rechtsfähige Verbände erst durch konstitutive Firmenbucheintragung wirksam werden zu lassen. Eine eigenständige Rechtsform erübrigt sich aber vor allem auch aufgrund der Öffnung der Personengesellschaften in § 105 UGB. [RV]

