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zu § 488 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 488. Der Reeder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimatshafens (§ 480) belangt werden.

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