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zu § 432 UGB - Mehrere aufeinander folgende Frachtführer (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Mehrere aufeinander folgende Frachtführer

 

(1) Übergibt der Frachtführer zur Ausführung der von ihm übernommenen Beförderung das Gut einem anderen Frachtführer, so haftet er für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger.

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