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zu § 431 UGB - Haftung für Gehilfen (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Haftung für Gehilfen

 

§ 431. Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

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