zu § 411 UGB - Zwischenspediteur (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Zwischenspediteur
(1) Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich die seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben.