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zu § 411 UGB - Zwischenspediteur (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Zwischenspediteur

 

(1) Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich die seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben.

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