vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 350 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 350. entfallen

Die Bürgschaftserklärung eines (Voll-)Kaufmannes kennt derzeit gegenüber dem allgemeinen bürgerlichen Recht zwei Besonderheiten: Sie begründet eine Haftung als Bürge und Zahler (§ 349 idgF) und entbehrt der Schriftform (§ 350 idgF). Auf die erste Sonderregel soll künftig aus folgendem Grund verzichtet werden: Sie bezieht entstehungsgeschichtlich ihren Sinn, nämlich die vereinfachte Durchsetzbarkeit der persönlichen Haftung eines kaufmännischen Bürgen, in erster Linie aus dem im deutschen Recht angelegten Unterschied zur einfachen Bürgschaft nach § 771 BGB, der zunächst eine Vorausklage gegen den Hauptschuldner voraussetzt. Dieser Unterschied ist angesichts § 1355 ABGB im österreichischen Recht jedoch nahezu bedeutungslos, da diese Bestimmung für die Inanspruchnahme des Bürgen lediglich eine außergerichtliche Mahnung des Hauptschuldners verlangt, die aber auch bei der Haftung eines unternehmerischen Bürgen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsverkehrs verlangt werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte