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zu § 348 UGB - Haftung als Gesamtschuldner (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Haftung als Gesamtschuldner

 

§ 348. Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

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