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zu § 346 UGB - Gebräuche im Geschäftsverkehr (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Gebräuche im Geschäftsverkehr

 

§ 346. Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

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