Ausschlussgründe in besonderen Fällen
(1) Als Abschlussprüfer einer Gesellschaft im Sinn des § 221 Abs 3 zweiter Satz sowie einer großen Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs 3 erster Satz in Verbindung mit Abs 4 bis 6) überschritten wird, ist neben den in § 271 Abs 2 genannten Gründen ausgeschlossen, wer

