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zu § 271 UGB - Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

 

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Konzernabschlüssen, in die keine Aktiengesellschaften einbezogen sind, können auch Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.

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