zu § 241 UGB - Unterlassen von Angaben (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Unterlassen von Angaben
(1) Die Berichterstattung kann ausnahmsweise unterbleiben, soweit es die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert.