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zu § 216 UGB - Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern

 

§ 216. Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des § 189 Abs 3 vorgenommen hat muss, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beibringen.

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