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zu § 215 UGB - Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen

 

§ 215. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

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