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zu § 128 UGB - Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

 

§ 128. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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