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zu § 127 UGB - Entziehung der Vertretungsmacht (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Entziehung der Vertretungsmacht

 

§ 127. Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.

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