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zu § 117 UGB - Entzug und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Entzug und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis

 

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

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