6.1. Bürgschaft ua
Die „strengen“ Regeln der Vertragsstrafe, der Bürgschaft (§ 351 HGB), der laesio enormis (§ 351a HGB) und über den derzeit rigorosen Verlust von Gewährleistungsansprüchen bei unterlassener Mängelrüge (§ 377 HGB) werden künftig in ihren Rechtsfolgen dergestalt abgeschwächt, dass sie für das Geschäftsleben eines jeden Unternehmers unabhängig vom Umfang seines Geschäftsbetriebes adäquat sind.

