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§ 37 UmgrStG (Huber/Reiter)

Huber/Reiter22. LfgNovember 2022

§ 37. (1) 11(BGBl 1996/797).Bei einer nicht unter § 36 fallenden Auf- oder Abspaltung gilt die spaltungsplanmäßige oder spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zwischen den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft als Anteilstausch nach Durchführung einer Spaltung im Sinne des § 36.

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