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§ 36 UmgrStG (Huber/Reiter)

Huber/Reiter22. LfgNovember 2022

§ 36. (1) 11(BGBl 1996/797).Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht als Tausch. Die Anteile an den neuen oder übernehmenden Körperschaften gelten mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als erworben. Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.22(BGBl I 2007/24, anzuwenden ab 2007, siehe 3. Teil Z 12; BGBl I 2012/112, anzuwenden ab April 2013, siehe Teil 3 Z 21).

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