Erfolgt die Einstellung der Erwerbstätigkeit eines Steuerpflichtigen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, so können Veräußerungs- und Übergangsgewinne auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes besteuert werden. Voraussetzung ist, dass seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind (§ 37 Abs 5 Z 3; vgl § 37 Tz 38 ff).