Ärzte, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, und die während der COVID-19-Pandemie erneut als Arzt gemäß § 36b Ärztegesetz 1998, BGBl I 1998/169 idF BGBl I 2020/16, tätig werden, sollen durch ihren Einsatz in der Krise steuerlich nicht benachteiligt werden.