Mit dem COVID-19-StMG sollen Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze ausdrücklich von den Steuerbefreiungen in lit b und c ausgenommen werden (IA BlgNR 1209 XXVII. GP, 3). Der Umsatzersatz soll den Umsatzausfall kompensieren, den Unternehmen im November und Dezember 2020 auf Grund des durch die COVID-19-SchutzmaßnahmenVO (BGBl II 2020/463) verhängten „Lockdown light“ bzw Teil-Lockdown und/oder des „harten“ Lockdown nach der COVID-19-NotmaßnahmenVO (BGBl II 2020/479) erlitten haben.