Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Ziffern 2 und 3 des § 121 Abs. 5 EStG verfassungswidrig waren
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2002, G 11/02-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 16. Juli 2002, ausgesprochen, dass die Ziffern 2 und 3 des § 121 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, verfassungswidrig waren.