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Aktuelle Hinweise zu § 108h (17. Lieferung, Stand 1. 7. 2014)

17. LfgJuli 2014

Änderung durch BGBl I 2013/156

1. § 108h Abs 1 Z 2 lautet:

„2. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen

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