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Aktuelle Hinweise zu § 108f (12. Lieferung, Stand 1. 11. 2008)

12. LfgNovember 2008

Änderung durch BGBl I 2008/82

§ 108f wird folgender Abs 5 angefügt:

„(5) Eine Lehrlingsausbildungsprämie gebührt nur für die Ausbildung von Lehrlingen auf Grund eines Lehrverhältnisses, das vor dem 28. Juni 2008 begonnen hat. Die Lehrlingsausbildungsprämie ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 2012 anwendbar.“

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