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Aktuelle Hinweise zu § 108f (10. Lieferung, Stand 1. 3. 2006)

10. LfgMärz 2006

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005; BGBl I 2005/161)

In § 108f Abs 4 tritt an die Stelle der beiden ersten Sätze folgender Satz:

„Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung).“

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