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Aktuelle Hinweise zu § 106 (14. Lieferung, Stand 1. 7. 2010)

14. LfgJuli 2010

Änderung durch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG; BGBl I 2009/135)

§ 106 Abs 3 lautet:

„(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.“

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