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2. Berücksichtigung des Freibetrages (Pichler)

Pichler13. LfgSeptember 2009

Freibeträge

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Der Freibetrag kann entweder direkt vom Arbeitgeber berücksichtigt werden, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wird (§ 62 Z 10). Zieht der Arbeitgeber den Freibetrag nicht ab, dann kann der Freibetrag in den Freibetragsbescheid (§ 63) aufgenommen oder im Zuge der Veranlagung berücksichtigt werden.

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