Freibeträge
Der Freibetrag kann entweder direkt vom Arbeitgeber berücksichtigt werden, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wird (§ 62 Z 10). Zieht der Arbeitgeber den Freibetrag nicht ab, dann kann der Freibetrag in den Freibetragsbescheid (§ 63) aufgenommen oder im Zuge der Veranlagung berücksichtigt werden.