beschränkte Steuerpflicht
Landarbeiterfreibetrag
Der Landarbeiterfreibetrag steht auch beschränkt Steuerpflichtigen zu (vgl LStR 2002 Rz 1242). Auch bei ausschließlich oder überwiegend körperlich tätigen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist die Lohnsteuer nach § 70 Abs 2 Z 1 zu berechnen (siehe dazu § 70 Tz 16); es findet keine Abzugsbesteuerung vom Bruttolohn statt, die den Landarbeiterfreibetrag ausschließen würde.