vorheriges Dokument
nächstes Dokument

13. Weitergeltung des § 103 aF (Aumayr/Kirchmayr)

Aumayr/Kirchmayr20. LfgMai 2018

27
Als Übergangsbestimmung ist § 103 idF BGBl. Nr. 448/1992, weiterhin anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 103 idF BGBl 1993/818 eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt oder ihre Erteilung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist (§ 112a EStG; vgl. auch Staringer, SWI 1994, 60 und VwGH 20.2.1998, 96/15/0048).

Seite 35

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!