Als Übergangsbestimmung ist § 103 idF BGBl. Nr. 448/1992, weiterhin anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 103 idF BGBl 1993/818 eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt oder ihre Erteilung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist (§ 112a EStG; vgl. auch Staringer, SWI 1994, 60 und VwGH 20.2.1998, 96/15/0048).
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