Inhaltsübersicht
1. Änderung durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz (2. FORG; BGBl I 2020/99)
§ 103 wird wie folgt geändert:
In Abs 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.