Die ESt ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gem § 33 Abs 1 zu berechnen (§ 102 Abs 3). Der Einkommensteuertarif und die Rundungsbestimmungen sind auf das Einkommen des beschränkt Steuerpflichtigen entsprechend anzuwenden (zur Frage der gemeinschaftsrechtlichen Einordnung des Tarifschemas vgl Loukota, EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht, 228). Die Tarifbegünstigung des § 37 steht zu (EStR 2000 Rz 8034). Dies ergibt sich daraus, dass von den allgemeinen Bestimmungen nur dann abgewichen wird, wenn dies ausdrücklich gesetzlich verankert ist. Die Tarifermäßigung für die Verwertung von Patentrechten (§ 38) kommt hingegen nicht zur Anwendung (§ 102 Abs 2 Z 3).
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