Eine Befreiung vom Steuerabzug ist ausgeschlossen, wenn der hauptsächliche Beweggrund der Transaktion die Steuerhinterziehung, die Steuerumgehung oder der Missbrauch ist (§ 99a Abs 9 Z 2). Mit dieser Formulierung wird das Missbrauchskonzept der Richtlinie wortgleich in innerstaatliches Recht übernommen. Damit bleibt für die Missbrauchsbestimmung im innerstaatlichen Recht (§ 22 BAO) kein Anwendungsbereich (vgl Staringer/Tüchler, Quellensteuern, 329).