vorheriges Dokument
nächstes Dokument

8. Stille Beteiligung an einem inländischen Unternehmen (Ludwig)

Ludwig15. LfgJänner 2011

20/1
Mit dem BBG 2011 werden mit Wirkung ab 30.9.2011 Einkünfte aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter bzw nach Art eines stillen Gesellschafters nicht mehr im KESt-System sondern in der Abzugssteuer nach § 99 erfasst. Die Abzugspflicht gilt nur für die Beteiligung an inländischen stillen Gesellschaften und beträgt 25 %.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!