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14. Anwendbarkeit der §§ 30a bis 30c (Ludwig/Varro)

Ludwig/Varro24. LfgJänner 2024

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„Für Einkünfte im Sinne des Abs 1 Z 1 bis 3 und 7 sind die §§ 30a bis 30c entsprechend anzuwenden.“

Mit der Neuregelung der Immobilienertragsbesteuerung war es auch erforderlich, die Anknüpfung hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht entsprechend anzupassen. Die §§ 30ff waren daher im vollen Umfang auch für beschränkt Steuerpflichtige anzupassen (Erl zu BGBl I Nr 22/2012). In Abs 4 wird klargestellt, dass auch die Regelung hinsichtlich des besonderen Steuersatzes (§ 30a), der Entrichtung der Immobilienertragsteuer (§ 30b) sowie der Mitteilung und Selbstberechnung durch den Parteienvertreter (§ 30c) bei beschränkt Steuerpflichtigen anzuwenden ist (Erl zu BGBl I Nr 22/2012). Damit wird auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht die Erhebung der Einkommensteuer für Grundstücksveräußerungen im Wege der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) vorgesehen. Der Steuersatz beträgt für natürliche Personen seit dem 31.12.2015 30% (davor 25%; für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der jeweilige Körperschaftsteuersatz § 30b Abs 1a). Im außerbetrieblichen Bereich von natürlichen Personen entfaltet der Steuerabzug grundsätzlich Abgeltungswirkung (§ 30b Abs 2), wobei eine freiwillige Veranlagung in Form einer Veranlagungsoption (§ 30b Abs 3) oder der Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs 2) möglich ist (vgl Kofler in Bendlinger ua, Internationales Steuerrecht2, 295). Demgegenüber besteht im betrieblichen Bereich Veranlagungspflicht (§ 30b Abs 5; weiterführend Kofler in Bendlinger ua, Internationales Steuerrecht2, 295). Wenn beschränkt Steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erzielen, für die keine Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entrichtet wird oder keine Abgeltungswirkung iSd § 30b Abs 2 gegeben ist, so ist eine Veranlagung vorzunehmen.

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