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13. Nachträgliche Einkünfte (Ludwig/Varro)

Ludwig/Varro24. LfgJänner 2024

102

„Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträgliche Einkünfte (§ 32 Abs 1 Z 2) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Abs 1 bestanden hat.“

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