Bislang bestand keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die eine allgemeine Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen bei Kapitaleinkünften vorsieht (EB 1534 BlgNR 27. GP 35 zum AbgÄG 2022). Aufgrund einer Ergänzung des § 126 Abs 3 BAO idF AbgÄG 2022 gelten bei Zuflüssen ab dem Jahr 2023 jedoch die Aufzeichnungspflichten des § 126 Abs 2 BAO auch für die Ermittlung der nicht endbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ermöglicht der Finanzverwaltung eine detailliertere Kontrolle; zudem besteht dadurch künftig die Möglichkeit, Kapitaleinkünfte einer Außenprüfung gem §§ 147 ff BAO („Betriebsprüfung“) zu unterziehen (EB 1534 BlgNR 27. GP 35 zum AbgÄG 2022).
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