Gem § 95 Abs 4 ist „dem Empfänger der Kapitalerträge […] die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder