Haftung
Kapitalertragsteuer
Gem § 95 Abs 1 S 1 und 2 ist „der Empfänger der Kapitalerträge“ auch der „Schuldner der Kapitalertragsteuer […]. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.“ (§ 95 Abs 1 S 1 und 2).