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1. Allgemeines (§ 95 Abs 1) (Kirchmayr/Franke)

Kirchmayr/Franke23. LfgNovember 2022

Haftung

Kapitalertragsteuer

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Gem § 95 Abs 1 S 1 und 2 ist „der Empfänger der Kapitalerträge“ auch der „Schuldner der Kapitalertragsteuer […]. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.“ (§ 95 Abs 1 S 1 und 2).

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