Auskunftsverfahren, Mutter-/Tochter-Richtlinie
Mutter-/Tochter-Richtlinie
Das für die Erhebung der KESt zuständige Finanzamt kann nach § 5 der VO BGBl 1995/56 auf Anfrage Auskunft geben, welche Wirkungen sich für den Abzugsverpflichteten auf dessen Stellung als Haftungspflichtiger nach § 95 Abs 2 (vgl § 95 Tz 4) aus den Bestimmungen des § 94a sowie aus den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 der VO BGBl 1995/56 ergeben.