Genussrechte
Mutter-/Tochter-Richtlinie
Die ausländische Muttergesellschaft muss in Form von Gesellschaftsanteilen an der österreichischen Tochtergesellschaft beteiligt sein. Dabei ist nur auf die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital Bedacht zu nehmen. Es ist auf die Quote abzustellen, nicht auf die Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage (entspricht Art 3 Abs 1 Mutter-/Tochter-Richtlinie; vgl dazu Tumpel, Harmonisierung, 261). Gewinne aus Beteiligungen, die nicht als Kapitalbeteiligungen ausgestaltet sind (zB sozietäre Genussrechte), fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 94a (vgl Tumpel, Harmonisierung, 267).