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Aktuelle Hinweise zu § 94a (9. Lieferung, Stand 1. 3. 2005)

9. LfgMärz 2005

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 (AbgÄG 2004; BGBl I 2004/180)

1. § 94a Abs. 1 Z 1 lautet:

Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist.“

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