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2. Prüfungen betreffend ASVG, AlVG und GewO (Abs 3) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Historische Genese: § 89 Abs 3 geht zurück auf das 2. AbgÄG 2002 und übertrug die Mitwirkungs- und Prüfpflichten – erweitert durch das BBG 2003 (vgl ErläutRV 59 BlgNR 22. GP 109) – zunächst den Zollbehörden. Die aktuelle Fassung beruht im Wesentlichen auf dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006. Die bisher in den Zollämtern angesiedelte Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung sollten nunmehr im Sinn einer effektiven und effizienten Betrugsbekämpfung die Finanzämter vollziehen (ErläutRV 1435 BlgNR 22. GP 3). Mit dem StRefG 2015/2016 wurde § 89 Abs 3 dritter Teilstrich erweitert und erhielt seine aktuelle Fassung. Zur Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug sollten Maßnahmen gegen Schwarzarbeit (außerhalb der Nachbarschaftshilfe) im Rahmen des privaten Hausbaus erfolgen; den Abgabenbehörden, insbesondere der Finanzpolizei, wurde daher die Berechtigung zu Kontrolltätigkeiten in diesem Zusammenhang eingeräumt (vgl ErläutRV 684 BlgNR 25. GP 23). Die Zuständigkeitserweiterung um das Amt für Betrugsbekämpfung durch das FORG steht in Zusammenhang mit der Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung.

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