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Aktuelle Hinweise zu § 89 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG; BGBl I 2018/98)

In § 89 Abs 4 entfällt die Wortfolge „und 41a Abs. 2“ und nach der Wortfolge „lohnabhängigen Abgaben“ wird die Wortfolge „und Beiträgen“ eingefügt.

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