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Aktuelle Hinweise zu § 89 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Änderung durch BGBl I 2020/54

§ 89 wird wie folgt geändert:

In Abs 4 lautet der erste Satz:

„Die Finanzämter haben der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen.“

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