Allgemeines: Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Prüfungsorgan des Finanzamts auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu geben (§ 87 Abs 3). Eine ähnliche Bestimmung, aus der eine solche Mitwirkungspflicht ebenfalls ableitbar ist, enthält § 143 Abs 1 BAO („Jedermann-Auskunftspflicht“; vgl auch Ritz, AFS 2020, 202).