Allgemeines: Die Arbeitgeber haben ferner jede vom Prüfungsorgan zum Verständnis der Aufzeichnungen verlangte Erläuterung zu geben (§ 87 Abs 2). § 87 Abs 2 ergänzt Abs 1.Organe: Während § 87 Abs 1 auf Organe des Finanzamts abstellt, nennt Abs 2 das „Prüfungsorgan“. Ein Grund für ein inhaltlich abweichendes Begriffsverständnis ist nicht ersichtlich. Der Organbegriff von § 87 Abs 1 und 2 ist daher deckungsgleich zu interpretieren (siehe Tz 6).